ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LINO TROCKENBLUMEN GMBH

 

 

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

Annahme: Akzeptanz der gelieferten Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen durch den Abnehmer.

Ablieferung: Die tatsächliche Übertragung eines Produkts von Lino an den Abnehmer.

Abnehmer: Die natürliche oder juristische Person, die mit Lino einen Vertrag über den Kauf und die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Ausführung von Arbeiten abschließt.

Lino: die Gesellschaft mbH niederländischen Rechts „Lino Droogbloemen B.V.“ mit Sitz in den Niederlanden und/oder die in Deutschland ansässige „Lino Trockenblumen GmbH“.

 

Artikel 2: Allgemeines

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Lino und dem Abnehmer abgeschlossenen Verträge sowie für alle Angebote von Lino.

2.2. Auf eigene Geschäftsbedingungen oder andere oder ergänzende (Geschäfts-)Bedingungen kann sich der Abnehmer nur berufen, wenn und soweit diese von Lino ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Vom Abnehmer verwendeten (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.3. Die Parteien erklären, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar auf bereits abgeschlossene oder zwischen ihnen noch abzuschließende Verträge.

 

Artikel 3: Angebote

3.1. Alle Angebote, die von oder im Auftrag von Lino unterbreitet werden, sind unverbindlich und freibleibend.

3.2. Zu einem späteren Zeitpunkt zustande gekommene zusätzliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen und/oder Zusagen, sowie alle (mündlichen) Abmachungen und/oder Zusagen, die vom Lino-Personal oder im Namen von Lino von ihren Verkäufern, Agenten, Vertretern oder anderen Vermittlern getätigt bzw. abgegeben wurden, sind für Lino nur dann verbindlich, wenn sie von Lino schriftlich bestätigt oder tatsächlich von Lino umgesetzt werden.

3.3. Alle Angaben in Prospekten, anderen Werbematerialien von Lino und allen anderen von Lino verwendeten Materialien sind freibleibend und unverbindlich, und sie unterliegen Änderungen. Lino übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen. Aus vorgedruckten Produktinformationen können keine Rechte hergeleitet werden.

 

Artikel 4: Preis und Zahlung

4.1. Alle vereinbarten Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und anderen Abgaben, die behördlicherseits gegebenenfalls erhoben werden können. Erhöhungen von Abgaben, Steuern und Änderungen in Wechselkursen werden eins zu eins an den Abnehmer weitergegeben.

4.2. Alle Preise gelten als vereinbart unter dem Vorbehalt, dass Lino jederzeit berechtigt ist, sie zu erhöhen, wenn und soweit sie mit zwischenzeitlichen Preiserhöhungen durch ihre Lieferanten oder anderweitig konfrontiert ist. Der Abnehmer erklärt sich mit diesen Preiserhöhungen bereits im Voraus einverstanden.

4.3. Sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich alle vereinbarten Preise zuzüglich der Kosten für Verpackung, Verpackungsmaterial, Transport, Versicherung.

4.4. Der Abnehmer ist verpflichtet, die ihm zugesandten Rechnungen innerhalb der darin angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Ist auf den Rechnungen kein Zahlungsziel angegeben, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Alle offenen Forderungen von Lino sind stets zu bezahlen, ohne dass dem Abnehmer – gleich aus welchem Grund – ein Recht auf Aufrechnung, Aussetzung oder ein Abzug zusteht.

4.5. Alle Zahlungen haben in der auf den Rechnungen angegebenen Währung, durch Überweisung auf die von Lino auf der Rechnung angegebene Bankkontonummer oder anderweitig zu erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, gehen die Kosten im Zusammenhang mit der Zahlung zu Lasten des Abnehmers.

4.6. Alle Zahlungsziele, die sich aus Rechnungen von Lino ergeben, sind als Verwirkungsfristen zu erachten. Zahlt der Abnehmer einen von ihm geschuldeten Betrag nicht fristgerecht, gerät er in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Darüber hinaus schuldet er Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat auf den ausstehenden Betrag, gerechnet ab Rechnungsdatum, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gilt.

4.7. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber Lino nicht nach, was sich auch auf die nach einer Inverzugsetzung bestehende Verpflichtung bezieht und ist Lino gezwungen, deswegen gerichtliche und außergerichtliche Kosten auf sich zu nehmen, gehen diese jederzeit vollumfänglich zu Lasten des Abnehmers. Zu den vorgenannten Kosten gehören auch (ohne sich darauf zu beschränken) alle Kosten, die Lino für die Inanspruchnahme von Prozesshilfe (einschließlich Anwaltskosten), Gerichtsund Verfahrenskosten sowie zu zahlende Gerichtsvollzieherkosten und alle anderen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten entstehen bzw. entstehen werden. Handelt es sich bei dem Abnehmer um eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder einer gewerblichen Tätigkeit handelt, werden die außergerichtlichen Kosten auf 15% des geschuldeten Betrages, mindestens jedoch auf 250,00 €, festgesetzt.

4.8. vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist Lino jederzeit berechtigt, vor Ablieferung vollständige oder teilweise Zahlung der vereinbarten Lieferpreise zu verlangen.

4.9. Jeder Forderung von Lino an den Abnehmer, unabhängig davon, ob diesbezüglich Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden oder nicht, ist stets sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig, wenn der Abnehmer gemäß Artikel 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zustand der Zeitlichkeit verkehrt.

 

Artikel 5: Lieferung

5.1. Erfolgt die Lieferung auf der Grundlage von „Incoterms“, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwendbaren „Incoterms“.

5.2. Sofern zwischen den Parteien kein anderer Lieferort vereinbart ist, hat die Ablieferung von Waren im Lager von Lino stattzufinden.

5.3. Erfolgt die Ablieferung an einen anderen Ort als den in Artikel 5.2 genannten, trägt der Abnehmer die Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und Verpackungsmaterialien.

5.4. Nach der Ablieferung trägt der Abnehmer alle Gefahren des Verlusts, Untergang oder Beschädigung, unabhängig von der Ursache.

5.5. Alle von Lino angegebenen oder mit dem Abnehmer vereinbarten (Liefer-)Termine sind Richtwerte und können niemals als Fristen oder Termine angesehen werden (mit Ausnahme der in Artikel 4.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Zahlungsziele). Die Überschreitung von (Liefer-)Terminen berechtigt den Abnehmer nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzleistungen oder zur Aufhebung einer vom Abnehmer mit Lino geschlossenen Vereinbarung. Ebenso berechtigt die Überschreitung von (Liefer-)Terminen den Abnehmer nicht, von Lino Schäden und Kosten im Zusammenhang mit oder aufgrund von Produkten, die der Abnehmer im Rahmen eines Deckungskaufs oder anderweitig an anderer Stelle gekauft hat, zu verlangen. Entscheidet sich der Abnehmer aufgrund von Terminüberschreitungen für den Kauf an anderer Stelle, von Produkten, die er zuvor bei Lino erworben hat, so hat der Abnehmer dies auf eigene Rechnung und Gefahr zu tun.

5.6. Lino ist berechtigt, von ihr abgeschlossene Verträge in Teilen auszuführen. Vorkommendenfalls wird jede Leistung als separate Leistung erachtet und als solche in Rechnung gestellt.

 

Artikel 6 Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle an den Abnehmer gelieferten Waren bleiben Eigentum von Lino, bis alle Beträge, die Lino vom Abnehmer aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen oder noch zu schließenden Vertrag geschuldet werden, einschließlich Zinsen, Abgaben, (Vertrags-)Strafen und eventueller Schadensersatzleistungen, bezahlt sind.

6.2. Solange die von Lino abgelieferte Ware nicht in Eigentum auf den Abnehmer übergegangen sind, ist der Abnehmer lediglich deren Halter und nicht berechtigt, sie zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten, an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu belasten.

6.3. Der Abnehmer ist verpflichtet, die vorstehend in Artikel 6.2 genannten Waren aufzubewahren, sie als Eigentum von Lino zu kennzeichnen und sie ordnungsgemäß gegen Beschädigungen jeglicher Art zu versichern. Jegliche Beschädigung dieser Ware oder durch diese Ware verursachte Schäden gehen immer auf Rechnung und auf Gefahr des Abnehmers.

 

Artikel 7: Höhere Gewalt

Lino ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung gehalten, wenn sie aufgrund von höherer Gewalt dauerhafter oder vorübergehender Natur dazu nicht in der Lage ist. Höhere Gewalt umfasst unter anderem: Streiks, Transportunterbrechungen, Brände, behördliche Maßnahmen wie Import- und Exportverbote, Quotenbeschränkungen und Betriebsunterbrechungen bei Lino und/oder seinen Lieferanten sowie ihren Lieferanten zurechenbare Mängel, aufgrund derer Lino ihren Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer nicht, nicht vollständig oder nicht mehr nachkommen kann.

 

Artikel 8 Untersuchungspflicht und Reklamationen, Verjährung

8.1. Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferte Ware oder die Verpackung unverzüglich nach der Lieferung auf Mängel oder Beschädigungen zu prüfen. Beanstandungen über defizitäre Lieferungen oder Beschädigungen der gelieferten Ware, die bei der Lieferung sichtbar sind, sind vom Abnehmern auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Frachtpapieren anzuzeigen, andernfalls gilt die gelieferte Ware als durch den Abnehmer abgenommen.

8.2. Reklamationen über Qualität oder Quantität oder andere Abweichungen und/oder Schäden sind Lino innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt schriftlich – per E-Mail, Post oder Fax – detailliert anzuzeigen. Waren können nicht mehr reklamiert werden, wenn der Abnehmer gelieferte Ware verarbeitet oder nach Ablauf der vorgenannten Frist an Dritte geliefert oder gefertigt hat, es sei denn, der Mangel konnte erst bei oder während der Verarbeitung festgestellt werden, unbeschadet der Verpflichtung zur fristgerechten und in der dafür vorgesehenen Weise erfolgenden Reklamation.

8.3. Die Rücklieferung gelieferter Ware kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Lino unter von Lino festzulegenden Bedingungen erfolgen. Alle Kosten im Zusammenhang mit einer Rücksendung gehen zu Lasten des Abnehmers.

 

Artikel 9. Haftung

9.1. Außer im Falle von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit seitens Lino beschränkt sich die Haftung von Lino für Schäden, die sich ergeben aus dem zwischen Lino und dem Abnehmern abgeschlossenen Vertrag, dem/den Angebot(en) von Lino, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle anderen Unterlagen, die sich darauf beziehen und/oder darauf beruhen, in jedem Fall jedoch auf den vom Versicherer von Lino ausgezahlten Betrag. Kommt der Versicherer von Lino aus welchem Grund auch immer einer Zahlung nicht nach, haftet Lino nicht für Schäden jeglicher Art, sofern Lino diesbezüglich keinen Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

9.2. Unter „Schäden“ im Sinne von Artikel 9.1 dieses Artikels ist zu verstehen: direkte Beschädigung der von Lino gemäß eines zwischen Lino und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages gelieferten Waren. Jegliche Haftung von Lino für Schäden, die nicht unter den in diesem Artikel 9.2 definierten Schadensbegriff fallen, ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern Lino diesbezüglich keinen Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

9.3. In Ergänzung zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 9.1 und 9.2 ist eine Haftung von Lino für Schäden, die durch das Vorhandensein von Pilzen und/oder tierischen Schädlingen und/oder anderen Arten von Tieren und/oder Organismen (gleich welcher Art und welchen Umfangs) bei Lieferungen von Lino an den Abnehmer oder zu dessen Gunsten entstehen, stets in vollem Umfang ausgeschlossen, sofern Lino diesbezüglich keinen Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

9.4. Der Abnehmer stellt Lino hiermit vollumfänglich frei von allen Schadenersatzansprüchen Dritter (einschließlich Vertragsstrafen und Bußgeldern, unabhängig davon, ob diese von einer Behörde oder einem Regierungsorgan verhängt werden oder nicht) und von Zahlungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen Dritter, falls und soweit sich diese Ansprüche auf den zwischen Lino und dem Abnehmer geschlossenen Vertrag, das/die Angebot(e) von Lino, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alles, was damit zusammenhängt, beziehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die vorgenannten Ansprüche auf Gesetz und/oder einer anderen Rechtsgrundlage beruhen.

9.5. Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet „Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens Lino“: Vorsatz und/oder bewusste Fahrlässigkeit von Lino, ihrer Organe oder den für ihre Geschäfte Verantwortlichen, einschließlich leitender Angestellter.

9.6. Im Falle unerlaubter Handlungen von Lino oder ihren Bediensteten oder Beauftragten haftet Lino nur auf Ersatz von Schäden durch Tod oder infolge von Körperverletzung. Auch in solchen Fällen beschränkt sich die Haftung wie in Artikel 9.1 angegeben.

 

Artikel 10.

10.1. Der Abnehmer verpflichtet sich gegenüber Lino, die Kunden des Abnehmers in einer für sie verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass die Produkte von Lino nicht für den Verzehr geeignet sind, sondern nur zu dekorativen Zwecken verwendet werden dürfen.

10.2. Der Abnehmer verpflichtet sich gegenüber Lino, die von Lino gelieferten Produkte, denen seitens Lino ein schriftlicher Hinweis beizufügen ist, nicht an Dritte zu liefern, ohne dass dieser schriftlicher Hinweis oder eine andere sinngemäße schriftliche Anweisung in einer für diese Dritten verständlichen Sprache beigefügt ist. Diese Verpflichtung gilt auch für die Umverpackung der von Lino gelieferten Produkte.

10.3. Der Abnehmer verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, dass die in den vorstehenden Artikeln 10.1 und 10.2 genannten Verpflichtungen auch allen nachfolgenden Abnehmern in der Kette auferlegt werden.

 

Artikel 11.

Der Abnehmer ist säumig, falls: a. der Abnehmer einer Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht oder nicht fristgemäß nachkommt; b. der Abnehmer Lino triftige Gründe zu der Annahme gibt, dass er seinen Verpflichtungen aus dem mit ihm abgeschlossenen Vertrag nicht oder nicht fristgemäß nachkommen wird, und ungeachtet einer schriftlichen Mahnung, in der die Gründe für die befürchtete Nichteinhaltung angegeben sind, der Abnehmer erklärt, nicht bereit zu sein, seinen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und erforderlichenfalls Sicherheiten zu stellen, der Abnehmer für insolvent erklärt wird (unabhängig davon, ob der Insolvenzaustrag aus eigener Initiative erfolgt oder nicht), er Zahlungsaufschub niederländischen Rechts beantragt, er die Verfügung über sein Vermögen verliert oder sein Vermögen ganz oder teilweise beschlagnahmt wird; c. der Abnehmer seinen Geschäftsbetrieb einstellt, die Auflösung seines Unternehmens beschließt, er dieses Unternehmen in eine neu zu gründende Gesellschaft einbringt oder verstirbt, wenn er sich beim Abnehmer um eine natürliche Person handelt.

 

Artikel 12. Schluss

12.1. Ohne die schriftliche Zustimmung von Lino ist der Abnehmer nicht berechtigt, Rechte und/oder Pflichten, die sich für ihn aus diesem Vertrag ergeben, an Dritte zu übertragen und/oder zu belasten. Diese Klausel soll die Übertragung der Rechte des Abnehmern und auch die Verpfändung der Ansprüche des Abnehmers aus einem zwischen dem Abnehmer und Lino geschlossenen Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Lino ausschließen (Klausel im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Diese Klausel hat daher dinglich-rechtliche Wirkung.

12.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer Sprache erstellt und anschließend in andere Sprachen übersetzt. Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen den verschiedenen Versionen (oder deren Interpretationen) ist der niederländische Originaltext maßgeblich.

12.3. Alle Vereinbarungen zwischen Lino und dem Abnehmer unterliegen niederländischem Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts sind ausgeschlossen.

12.4. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden der zivilen Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichts Rotterdam (Rechtbank) vorgelegt, es sei denn, Lino bevorzugt das Gericht am Sitz des Abnehmers.